AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der STOHA DESIGN Richard Hieber KG (Stand 01/2006)

1. Ausschließlicher Geltungsbereich
Die Rechtsbeziehungen zwischen STOHA und dem Käufer (sofern Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB) von Waren bei STOHA bestimmen sich ausschließlich nach diesen Ver-kaufsbedingungen; entgegenstehende oder abweichende Ge-schäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, STOHA hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Käufer und STOHA.

2. Schriftform, Angebote, Annahmefrist, Angebotsunterlagen, Geheimhaltung
2.1. Bestellungen, Annahmeerklärungen, Änderungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss erfolgen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Beschaffenheitsgarantien. Vertragsänderungen sollen ebenfalls schriftlich niedergelegt werden.
2.2 Angebote von STOHA sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Der Käufer ist 14 Tage an seine Bestellung gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei STOHA eingegangenen Bestellung oder einer Rechnung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Käufer zustande.
2.3 Die zum Angebot von STOHA gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Gewichts- und Maßangaben sind so genau wie möglich ausgeführt, jedoch nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.4 Der Käufer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung oder die Überlassung der zum Angebot von STOHA gehörenden Unterlagen sowie Preislisten bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Pläne, Entwürfe, Modelle, Schablonen, Muster oder ähnliche Gegenstände, die dem Käufer von STOHA überlassen wurden, dürfen nicht unbefugt Dritten überlassen oder zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

3. Preise, Preiserhöhung, Zahlung, Verzug, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
3.1 Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung ergibt sich der zwischen den Parteien vereinbarte Preis aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen STOHA-Preisliste, versteht sich als Nettopreis ohne Transport-/Versand- und Verpackungskosten, Ver-sicherung, Zollgebühren etc. (EX WORKS, Incoterms 2000), ist sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Ablieferung der Ware ohne jeden Abzug oder innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto auf das von STOHA angegebene Konto zu überweisen.
3.2 Bei Zahlungsverzug ist STOHA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. geltend zu machen, sofern sie keinen höheren Schaden nachweisen kann; der Käufer kann nachweisen, dass STOHA ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall ist die offene Forderung mit 8 % p.a. über dem aktuellen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.3 Werden Schecks und Wechsel von STOHA angenommen, erfolgt dies nur erfüllungshalber. Wechselsteuern sind vom Käufer zu tragen. STOHA kann unabhängig von den Bestimmungen des Käufers Zahlungen nach freiem Ermessen auf dessen ältere Schulden, Kosten, Zinsen und neue Schulden anrechnen.
3.4 Gegenüber Forderungen von STOHA kann der Käufer ein Zurück-behaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem selben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.

4. Teillieferungen, Lieferzeit, Höhere Gewalt, Selbstbelieferung, Lieferverzug, Versand, Gefahrübergang
4.1 STOHA ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
4.2 Die von STOHA angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
4.3 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch STOHA setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Ver-tragspflichten durch den Käufer voraus. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.4 In Fällen von höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände, z.B. Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks oder Aus-sperrungen, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Roh-stoffmangel, behördliche Maßnahmen sowie nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung die STOHA ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich diese Fristen/Termine – auch während des Verzuges – um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine solche Störung zu einem unverhältnismäßig langen Leistungsaufschub oder Unmöglichkeit, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Scha-denersatzpflichten bestehen nicht.
4.5 Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz eines Verzugsschadens nur verlangen, wenn STOHA Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 5% des vereinbarten Kaufpreises für denjenigen Teil der Ware, mit dessen Lieferung sich STOHA in Verzug befindet.
4.6 Lieferungen erfolgen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Käufers und die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald STOHA die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergibt. Die Wahl der Versendungsart und des Versendungsweges liegt im Ermessen von STOHA, soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wird. Verzögert sich der Versand aus von STOHA nicht zu vertretenden Umständen oder nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Käufer über. Im Falle der Versendung wird STOHA auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind STOHA sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen schriftlich anzuzeigen.

5. Mängelrüge, Mängelhaftung
Sofern die Ursache des Mangels bereits bei Gefahrübergang gem. Ziff. 4. vorlag, haftet STOHA für Mängel nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
5.1 Der Käufer muss seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachkommen; die Untersuchung muss vor der Weiterverarbeitung erfolgen, ansonsten ist die Mängelhaftung aus-geschlossen.
5.2 Offensichtliche Mängel sind STOHA unverzüglich, spätestens aber binnen 7 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind STOHA ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen 7 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt.
5.3 Zeigt der Käufer einen Mangel rechtzeitig an, so hat er nach Wahl von STOHA Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware (Nacherfüllung). STOHA kann eine Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
5.4 Schlägt die Nacherfüllung gem. Ziff. 5.3. fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Wählt der Käufer wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben wegen des Mangels kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu. Die Nacherfüllung gilt frühestens dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind.
5.5 Rücksendungen von mangelhafter Ware an STOHA zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von STOHA erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zurückgegebenen Ware geht erst mit Übergabe am Geschäftssitz von STOHA auf diese über. Ersetzte Teile werden Eigentum von STOHA.
5.6 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) bestehen nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Eventuell anfallende Kosten des Käufers für dessen Rückholung der Ware, Aus- und Einbauten und sonstige Bearbeitungen der Ware, die durch die Mangelhaftigkeit der Ware anfallen, hat STOHA nicht zu tragen; diese Kosten trägt STOHA insbesondere dann nicht, wenn der Käufer die kostenauslösenden Maßnahmen vornimmt, ohne bei STOHA zuvor eine Genehmigung einzuholen.
5.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Beschaffenheit der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder natürlichem Verschleiß sowie bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen (z.B. ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung und Verwendung etc.) Werbeaussagen oder andere öffentliche Äußerungen und Erklärungen Dritter begründen keinen Sachmangel, insoweit ist die Mangelhaftung von STOHA ausgeschlossen.
5.8 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware.
5.9 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Käufer nur zu, soweit die Haftung von STOHA nicht nach Maßgabe von Ziff. 6. dieser Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist.

6. Gesamthaftung
6.1 STOHA haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht). Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von STOHA auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet STOHA nicht.
6.2 Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet STOHA nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
6.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffen-heitsgarantie, für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkt-haftungsgesetzes sowie für Körperschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.
6.4 Soweit die Haftung von STOHA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Ar-beitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6.5 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadenersatzansprüche des Käufers, für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in 12 Monaten gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Sämtliche von STOHA gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen von STOHA aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche STOHA gegen den Käufer gleich aus welchem Rechtsgrund erwirbt (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware Eigentum von STOHA.
7.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbe-haltsware zur Sicherung aller Forderungen von STOHA aus der Geschäftsverbindung an STOHA ab; STOHA nimmt diese Voraus-abtretung hiermit an. Solange STOHA Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist STOHA bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.
7.3 Der Käufer ist widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Befugnis von STOHA, die Forderungen selbst ein-zuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich STOHA, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
7.4 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungs-gemäß nach und ist STOHA deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Käufer auf Verlangen von STOHA verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und STOHA außerdem die zur Geltendmachung der Rechte von STOHA erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu machen sowie die hierfür notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
7.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherung von STOHA beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung von STOHA. Das Recht des Käufers, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter zu verkaufen, bleibt hiervon unberührt. Bei Zugriffen Dritter, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der Käufer STOHA unverzüglich schriftlich zu unterrichten und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von STOHA hinzuweisen.
7.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer und sonstige Sachschäden sowie gegen Diebstahl zum Neuwert zu versichern und den Versicherungsschutz zu halten. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen sein Versicherungsunternehmen zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum von STOHA beziehen, an STOHA ab; STOHA nimmt diese Abtretung an.
7.7 Stellt der Käufer nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf Verlangen von STOHA zur Herausgabe der noch im Eigentum von STOHA stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner ist STOHA bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn STOHA dies ausdrücklich erklärt.
7.8 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag von STOHA und zwar derart, dass STOHA als Hersteller im Sinne von § 950 BGB anzusehen ist. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, STOHA nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht STOHA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. STOHA bietet dem Käufer schon jetzt die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes an dem zur Entstehung gelangenden Miteigentumsanteil an. Der Käufer nimmt dieses Angebot an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf bis zur Höhe des Rechnungswertes der von STOHA gelieferten Waren.
7.9 STOHA ist auf Verlangen des Käufers nach Wahl von STOHA zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Si-cherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten von STOHA eingeräumten Si-cherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegenüber dem Käufer um mehr als 10% übersteigt.

8. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
8.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
8.2 Ausschließlicher Erfüllungsort für sämtliche Liefer- und Zahlungs-verpflichtungen aus den zwischen STOHA und dem Käufer ge-schlossenen Verträgen ist der Geschäftssitz von STOHA.
8.3 Der Ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, sofern keine anderen ausschließlichen Gerichtsstände bestehen, am Ge-schäftssitz von STOHA. STOHA ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. STOHA ist auch berechtigt, für eigene Klagen an Stelle eines ordentlichen Gerichts ein Schiedsgericht mit Sitz in München anzurufen.
8.4 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die dem erkennbar angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Gleiches gilt im Fall einer Lücke dieser Bedingungen.