AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen der STOHA DESIGN Richard
Hieber KG (Stand 01/2006)
1. Ausschließlicher Geltungsbereich
Die Rechtsbeziehungen zwischen STOHA und dem Käufer (sofern Unternehmer,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche
Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB) von Waren bei STOHA bestimmen
sich ausschließlich nach diesen Ver-kaufsbedingungen; entgegenstehende
oder abweichende Ge-schäftsbedingungen des Käufers werden nicht
anerkannt, es sei denn, STOHA hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
Diese Verkaufsbedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen
auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Käufer
und STOHA.
2. Schriftform, Angebote, Annahmefrist, Angebotsunterlagen, Geheimhaltung
2.1. Bestellungen, Annahmeerklärungen, Änderungen und sonstige
Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss erfolgen, bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Beschaffenheitsgarantien.
Vertragsänderungen sollen ebenfalls schriftlich niedergelegt werden.
2.2 Angebote von STOHA sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich
schriftlich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Der Käufer
ist 14 Tage an seine Bestellung gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt
erst mit schriftlicher Bestätigung der bei STOHA eingegangenen Bestellung
oder einer Rechnung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung
durch den Käufer zustande.
2.3 Die zum Angebot von STOHA gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen,
Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Gewichts- und Maßangaben
sind so genau wie möglich ausgeführt, jedoch nur annähernd
maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind.
2.4 Der Käufer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen
und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung
oder die Überlassung der zum Angebot von STOHA gehörenden Unterlagen
sowie Preislisten bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Zeichnungen, Pläne, Entwürfe, Modelle, Schablonen, Muster oder
ähnliche Gegenstände, die dem Käufer von STOHA überlassen
wurden, dürfen nicht unbefugt Dritten überlassen oder zugänglich
gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist
nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
3. Preise, Preiserhöhung, Zahlung, Verzug, Zurückbehaltungsrecht,
Aufrechnung
3.1 Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung ergibt sich der
zwischen den Parteien vereinbarte Preis aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gültigen STOHA-Preisliste, versteht sich als Nettopreis ohne Transport-/Versand-
und Verpackungskosten, Ver-sicherung, Zollgebühren etc. (EX WORKS,
Incoterms 2000), ist sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen nach
Ablieferung der Ware ohne jeden Abzug oder innerhalb von 10 Tagen mit
2 % Skonto auf das von STOHA angegebene Konto zu überweisen.
3.2 Bei Zahlungsverzug ist STOHA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 12 % p.a. geltend zu machen, sofern sie keinen höheren Schaden
nachweisen kann; der Käufer kann nachweisen, dass STOHA ein geringerer
Schaden entstanden ist. In jedem Fall ist die offene Forderung mit 8 %
p.a. über dem aktuellen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.3 Werden Schecks und Wechsel von STOHA angenommen, erfolgt dies nur
erfüllungshalber. Wechselsteuern sind vom Käufer zu tragen.
STOHA kann unabhängig von den Bestimmungen des Käufers Zahlungen
nach freiem Ermessen auf dessen ältere Schulden, Kosten, Zinsen und
neue Schulden anrechnen.
3.4 Gegenüber Forderungen von STOHA kann der Käufer ein Zurück-behaltungsrecht
nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem selben Vertragsverhältnis
beruht. Die Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, soweit die
Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif
oder unbestritten ist.
4. Teillieferungen, Lieferzeit, Höhere Gewalt, Selbstbelieferung,
Lieferverzug, Versand, Gefahrübergang
4.1 STOHA ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie für den Kunden
nicht unzumutbar sind.
4.2 Die von STOHA angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich,
sofern nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss eine anderslautende
schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
4.3 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch STOHA
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller
Ver-tragspflichten durch den Käufer voraus. Lieferfristen sind eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder das Lager verlassen hat
oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.4 In Fällen von höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer
Umstände, z.B. Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks
oder Aus-sperrungen, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Roh-stoffmangel,
behördliche Maßnahmen sowie nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger
Selbstbelieferung die STOHA ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden
vorübergehend daran hindern, die Ware zum verbindlich bzw. unverbindlich
vereinbarten Termin oder der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern
sich diese Fristen/Termine – auch während des Verzuges –
um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führt eine solche Störung zu einem unverhältnismäßig
langen Leistungsaufschub oder Unmöglichkeit, können beide Parteien
vom Vertrag zurücktreten. Scha-denersatzpflichten bestehen nicht.
4.5 Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz eines Verzugsschadens
nur verlangen, wenn STOHA Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vertragstypische,
vorhersehbare Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 5% des
vereinbarten Kaufpreises für denjenigen Teil der Ware, mit dessen
Lieferung sich STOHA in Verzug befindet.
4.6 Lieferungen erfolgen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung
auf Rechnung und Gefahr des Käufers und die Gefahr geht auf den Käufer
über, sobald STOHA die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergibt.
Die Wahl der Versendungsart und des Versendungsweges liegt im Ermessen
von STOHA, soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart
wird. Verzögert sich der Versand aus von STOHA nicht zu vertretenden
Umständen oder nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig an,
obwohl ihm diese angeboten wurde, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige
auf den Käufer über. Im Falle der Versendung wird STOHA auf
Wunsch des Kunden auf dessen Kosten eine Transportversicherung abschließen.
Transportschäden sind STOHA sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 5 Tagen schriftlich anzuzeigen.
5. Mängelrüge, Mängelhaftung
Sofern die Ursache des Mangels bereits bei Gefahrübergang gem. Ziff.
4. vorlag, haftet STOHA für Mängel nur nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen:
5.1 Der Käufer muss seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
nach § 377 HGB nachkommen; die Untersuchung muss vor der Weiterverarbeitung
erfolgen, ansonsten ist die Mängelhaftung aus-geschlossen.
5.2 Offensichtliche Mängel sind STOHA unverzüglich, spätestens
aber binnen 7 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel sind STOHA ebenfalls unverzüglich, spätestens
aber binnen 7 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen.
Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt.
5.3 Zeigt der Käufer einen Mangel rechtzeitig an, so hat er nach
Wahl von STOHA Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder
Lieferung mangelfreier Ware (Nacherfüllung). STOHA kann eine Art
der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist.
5.4 Schlägt die Nacherfüllung gem. Ziff. 5.3. fehl, kann der
Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
herabsetzen. Wählt der Käufer wegen eines Mangels den Rücktritt
vom Vertrag, steht ihm daneben wegen des Mangels kein Schadensersatzanspruch
statt der Leistung zu. Die Nacherfüllung gilt frühestens dann
als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind.
5.5 Rücksendungen von mangelhafter Ware an STOHA zum Zwecke der Nacherfüllung
dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von STOHA erfolgen. Die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der zurückgegebenen Ware geht erst mit Übergabe am Geschäftssitz
von STOHA auf diese über. Ersetzte Teile werden Eigentum von STOHA.
5.6 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten)
bestehen nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte
Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche
Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der
Ware. Eventuell anfallende Kosten des Käufers für dessen Rückholung
der Ware, Aus- und Einbauten und sonstige Bearbeitungen der Ware, die
durch die Mangelhaftigkeit der Ware anfallen, hat STOHA nicht zu tragen;
diese Kosten trägt STOHA insbesondere dann nicht, wenn der Käufer
die kostenauslösenden Maßnahmen vornimmt, ohne bei STOHA zuvor
eine Genehmigung einzuholen.
5.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
der Beschaffenheit der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit,
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder natürlichem Verschleiß sowie bei Mängeln,
die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung entstehen (z.B. ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung
und Verwendung etc.) Werbeaussagen oder andere öffentliche Äußerungen
und Erklärungen Dritter begründen keinen Sachmangel, insoweit
ist die Mangelhaftung von STOHA ausgeschlossen.
5.8 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung
der Ware, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft
eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware.
5.9 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Käufer
nur zu, soweit die Haftung von STOHA nicht nach Maßgabe von Ziff.
6. dieser Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist.
6. Gesamthaftung
6.1 STOHA haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie
bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht). Im
Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist
die Haftung von STOHA auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische
Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten,
die keine Kardinalpflichten sind, haftet STOHA nicht.
6.2 Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet
STOHA nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis
auf grober Fahrlässigkeit beruht.
6.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffen-heitsgarantie,
für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkt-haftungsgesetzes
sowie für Körperschäden. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.
6.4 Soweit die Haftung von STOHA ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten,
Ar-beitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6.5 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren
Schadenersatzansprüche des Käufers, für die nach dieser
Ziffer die Haftung beschränkt ist, in 12 Monaten gerechnet ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Sämtliche von STOHA gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen
Ausgleich aller Forderungen von STOHA aus dem Vertragsverhältnis
und sonstiger Forderungen, welche STOHA gegen den Käufer gleich aus
welchem Rechtsgrund erwirbt (einschließlich aller Saldoforderungen
aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware Eigentum von STOHA.
7.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Für diesen Fall
tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung
der Vorbe-haltsware zur Sicherung aller Forderungen von STOHA aus der
Geschäftsverbindung an STOHA ab; STOHA nimmt diese Voraus-abtretung
hiermit an. Solange STOHA Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist
STOHA bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt,
die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.
7.3 Der Käufer ist widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderung
ermächtigt. Die Befugnis von STOHA, die Forderungen selbst ein-zuziehen,
bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich STOHA, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt.
7.4 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungs-gemäß
nach und ist STOHA deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen,
ist der Käufer auf Verlangen von STOHA verpflichtet, die Abtretung
seinen Kunden bekannt zu geben und STOHA außerdem die zur Geltendmachung
der Rechte von STOHA erforderlichen Angaben über die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner zu machen sowie die hierfür notwendigen
Unterlagen auszuhändigen.
7.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu
behandeln. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine
Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige,
die Sicherung von STOHA beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung
der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung von STOHA.
Das Recht des Käufers, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter zu verkaufen, bleibt hiervon
unberührt. Bei Zugriffen Dritter, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
hat der Käufer STOHA unverzüglich schriftlich zu unterrichten
und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von STOHA hinzuweisen.
7.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten
gegen Feuer und sonstige Sachschäden sowie gegen Diebstahl zum Neuwert
zu versichern und den Versicherungsschutz zu halten. Der Käufer tritt
schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen sein Versicherungsunternehmen
zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum
von STOHA beziehen, an STOHA ab; STOHA nimmt diese Abtretung an.
7.7 Stellt der Käufer nicht nur vorübergehend seine Zahlungen
ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet, ist er auf Verlangen von STOHA zur Herausgabe der noch
im Eigentum von STOHA stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner ist
STOHA bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen.
In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn STOHA dies ausdrücklich erklärt.
7.8 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt
im Auftrag von STOHA und zwar derart, dass STOHA als Hersteller im Sinne
von § 950 BGB anzusehen ist. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
der Vorbehaltsware mit anderen, STOHA nicht gehörenden Waren durch
den Käufer steht STOHA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware
im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. STOHA bietet
dem Käufer schon jetzt die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes
an dem zur Entstehung gelangenden Miteigentumsanteil an. Der Käufer
nimmt dieses Angebot an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Waren nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert,
gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf bis zur Höhe
des Rechnungswertes der von STOHA gelieferten Waren.
7.9 STOHA ist auf Verlangen des Käufers nach Wahl von STOHA zum Verzicht
auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Si-cherheiten aus Sicherungsübereignungen
und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche
mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt
hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten von STOHA eingeräumten
Si-cherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung
die Gesamtsumme der Forderungen gegenüber dem Käufer um mehr
als 10% übersteigt.
8. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
8.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
8.2 Ausschließlicher Erfüllungsort für sämtliche
Liefer- und Zahlungs-verpflichtungen aus den zwischen STOHA und dem Käufer
ge-schlossenen Verträgen ist der Geschäftssitz von STOHA.
8.3 Der Ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
ist, sofern keine anderen ausschließlichen Gerichtsstände bestehen,
am Ge-schäftssitz von STOHA. STOHA ist jedoch berechtigt, den Käufer
auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. STOHA ist
auch berechtigt, für eigene Klagen an Stelle eines ordentlichen Gerichts
ein Schiedsgericht mit Sitz in München anzurufen.
8.4 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung
ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die dem erkennbar
angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst
nahe kommt. Gleiches gilt im Fall einer Lücke dieser Bedingungen. |
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